Impressum

Hannah Schöfbeck


Unterort 81

2130 Eibesthal 

Österreich


Tel: +43 680 400 93 82 

Email: office@hannahlena.eu


Das Impressum gilt auch für folgende Online-Präsenzen

https://www.instagram.com/hannahlena_photography/

https://www.facebook.com/hannahlenaphotography


Wirtschaftskammer Österreich

Berufsbezeichnung: Berufsfotograf

Mitglied der Innung der Berufsfotografen


Berufsrecht: Gewerbeordnung: www.ris.bka.gv.at        

Bezirkshauptmannschaft Mistelbach


Website, Texte und Fotos 

Hannah Schöfbeck

Hannahlena Photograph


Haftungshinweis

Die Inhalte dieser Website wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Dessen ungeachtet kann keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Angaben übernommen werden, außerdem wird keine Haftung für die Inhalte externer Links übernommen. 


Urheberrecht

Die Inhalte und Werke dieser Website sind Urheberrechtlich geschützt. Die Vervielfältigung, Bearbeitung, Verbreitung und jede Art der Verwendung außerhalb der Urheberrechts bedürfen der schriftlichen Zustimmung des jeweiligen Autors bzw. Erstellers.


Genderhinweis

Zur besseren Lesbarkeit werden auf dieser Website personenbezogene Bezeichnungen, die sich zugleich auf Frauen und Männer beziehen, generell nur in der imDeutschen üblichen männlichen Form angeführt. Dies soll jedoch keinesfalls eine Geschlechtsdiskriminierung oder eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zum Ausdruck bringen.

AGBs

I.    Anwendbarkeit und Geltungsbereich der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1  Der Fotograf schließt Verträge ausschließlich – sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart – auf der Grundlage der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2  Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages einschließlich dieser Regelungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzliche Regelungen in Kraft.

 

II.  Angebot und Vertragsschluss

2.1  Die Angebote des Fotografen sind – sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden – freibleibend und unverbindlich. 

2.2  Die Erteilung eines Auftrags an den Fotografen kann sowohl schriftlich (per    E-Mail oder Whats App) als auch mündlich (telefonisch oder persönlich) erfolgen. Durch die Annahme des Auftrags durch den Fotografen, kommt ein rechtsverbindlicher Vertrag zwischen dem Fotografen und dem Auftraggeber zustande, wodurch die wechselseitige Leistungspflicht ausgelöst wird. 

 

III.    Leistungserbringung und Gewährleistung

3.1  Der Fotograf kann den Auftrag – zur Gänze oder zum Teil – auch durch Dritte (Druckereien, etc.) ausführen lassen. Sofern der Vertragspartner keine schriftlichen Anordnungen trifft, ist der Fotograf hinsichtlich der Art der Durchführung des Auftrages frei. 

3.2  Die Übersendung der Bilder (Digital, sowie in Printform – sofern beim gebuchten Parkt enthalten –) erfolgt nach dem Eingang der Zahlung des Vertragspartners. 

3.3  Die Übersendung der Ware erfolgt auf Gefahr des Fotografen, das heißt die Gefahr des Verlustes oder die Beschädigung der Ware geht erst auf den Vertragspartner über, sobald die Ware an ihn oder einen von diesem bestimmten, abgeliefert wurde.

3.4  Vom Fotografen genannte Liefertermine sind nur Annäherungswerte und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bestätigt wurden. Aus der Nichteinhaltung von unverbindlichen Lieferterminen können keine Ansprüche gegen den Fotografen hergeleitet werden.

3.5  Die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist nur für Mängel zulässig, die im Zeitpunkt der Übergabe bereits vorhanden waren. Darüberhinausgehende Garantieversprechen werden vom Fotografen nicht übernommen. Für Erfüllungshandlungen des Fotografen, die auf unrichtigen oder ungenauen Anweisungen des Vertragspartners beruhen bzw. für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung bzw. Handhabung hervorgerufen werden, bestehen jedenfalls keine Gewährleistungsansprüche. 

3.6  Der Vertragspartner trägt das Risiko für alle Umstände, die nicht in der Person des Fotografen liegen, wie Wetterlage bei Außenaufnahmen, rechtzeitige Bereitstellung von Produkten und Requisiten, Ausfall von Modellen, Reisebehinderungen etc…

 

IV.    Urheberrechtliche Bestimmungen und Nutzungsrechte

4.1  Lichtbilder und Filmwerke sind urheberrechtlich geschützte Werke (iSd §§ 1, 3, 4 UrhG). Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Herstellers (§§14ff, 73ff UrhG) stehen ausnahmslos dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck. 

4.2  Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar, insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © Hannahlena Photography (Jahreszahl des Shootings). Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3 UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk. 

4.3  Jede Veränderung des Lichtbildes bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderung nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich ist.

4.4   Bei Verletzung der Urheber- und/oder Leistungsschutzrechte hat der Fotograf nach Maßgabe der §§ 81ff UrhG zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Urteilsveröffentlichung etc. Die Ansprüche stehen dem Fotografen unabhängig von einem Verschulden zu. Im Fall der Verletzung der Pflicht zur Herstellerbezeichnung steht als immaterieller Schaden (§ 87 Abs 2 UrhG) unbeschadet eines hinzukommenden Vermögensschadens (§ 87 Abs 1 UrhG) zumindest ein Betrag in Höhe des angemessenen Entgelts (§ 86 UrhG) zu. 

 

V.     Eigentum der Bilddateien/des Filmmaterials; Kennzeichnung und Archivierung

5.1  Das Eigentum an den Bilddateien steht dem Fotografen zu. Ein Recht auf Übergabe digitaler Bilddateien und Nutzung im Umfang der erteilten Nutzungsbewilligungen besteht nur nach ausdrücklich Vereinbarung und betrifft nur eine zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner einvernehmlich festgelegte Auswahl der hergestellten Bilddateien. 

5.2  Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder sowie die digitalen Bilddateien in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen. 

5.3  Der Vertragspartner ist verpflichtet, digitale Lichtbilder so zu speichern, dass die Herstellerbezeichnung mit den Bildern elektronisch verknüpft bleibt, sodass sie bei jeder Art von Datenübertragung erhalten bleibt und der Fotograf als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

5.4  Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts seitens des Konsumenten, können Bilder jederzeit nochmals gegen eine (Aufwandsentschädigung) übermittelt werden. Nachbestellungen eines bereits abgeschlossenen Auftrags sind jederzeit mit gesonderter Verrechnung der Arbeitszeit möglich.

 

 

VI.    Verwendung der Werke zu Werbezwecken des Fotografen:

6.1  Jeder Kunde, kann für entscheiden, ob er die Werke des Shootings für Werbezwecke freigeben möchte oder nicht. Diese Entscheidung fällt spätestens bei der Auswahl der Bilddateien. Für die Veröffentlichung gibt es als Entgegenkommen des Fotografen einen Rabatt auf das jeweilige Shooting. 

6.2  Ob die Bilder zur Veröffentlichung freigegeben wurden, ist in der Rechnung als eigener Punkt deutlich erkennbar. 

6.3  Wird der Veröffentlichungsrabatt verwendet, so werden alle Bilder der Auswahlgalerie freigegeben, nicht nur die des Kunden gewählten. 

 

VII.  Entgelt (Werklohn, Honorar) 

7.1  Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung steht dem Fotografen ein Werklohn (Honorar) nach seinen jeweils gültigen Preislisten zu.

7.2  Das Honorar orientiert sich an der Arbeitszeit des Auftrags (Fotografie, Bearbeitung, Organisation, Buchhaltung, etc.), sowohl an den inkludierten Fotos und den gewährten Nutzungsrechten. 

7.3  Die Preisangaben erfolgen in Euro.

7.4  Im Zuge der Auftragsführung vom Vertragspartner gewünschten Auftragsänderungen gehen zu seinen Lasten und werden gesondert verrechnet. 

7.5  Konzeptionelle Leistungen (Layout, sonstige grafische Leistungen, etc.) sind im Aufnahmehonorar nicht enthalten.

 

VIII.Zahlung 

8.1  Sofern nicht schriftlich, ausdrücklich ein Zahlungsziel vereinbar wurde, ist das Honorar sofort nach Rechnungserhalt mit einer ersten Frist von 14 Tagen zur Zahlung fällig.

8.2  Der Fotograf ist bei Aufträgen über EUR 1.000,00 berechtigt, vor Beginn der Auftragsausführung vom Auftraggeber die Leistung einer Akontozahlung zu fordern sowie bei Aufträgen über teilbare Leistungen Teilrechnungen zu legen. 

8.3  Bei Zahlungsverzug des Vertragspartners ist der Fotograf berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen. 

 

IX.     Annahmeverzug und Rücktritt vom Vertrag

9.1  Wird die Leistung vom Vertragspartner zur bedungenen Zeit am bedungenen Ort nicht angenommen bzw. die Leistungserbringung des Fotografen verzögert oder unmöglich gemacht, gerät der Vertragspartner in Annahmeverzug. In diesem Fall ist der Fotograf berechtigt, nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten oder auf Vertragserfüllung zu bestehen. Der Fotograf ist ebenso berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung und Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag (Mitwirkungspflichten, Leistung der Anzahlung bzw. Teilzahlungen) verstößt. Der Vertragspartner hat dem Fotografen jedenfalls den von ihm schuldhaft verursachten Schaden zu ersetzen. 

9.2  Der Fotograf ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Gründen aufzulösen. Von einem wichtigen Grund ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Vertragspartners ein Konkurs oder Ausgleichsverfahren eröffnet oder ein Antrag auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen wird oder wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt, bzw. berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Vertragspartners bestehen und dieser nach Aufforderung des Fotografen weder Vorauszahlungen noch eine taugliche Sicherheit leistet, bzw. wenn die Ausführung der Leistung aus Gründen, welche vom Vertragspartner zu vertreten sind, unmöglich oder trotz Setzung einer 14tägigen Nachfrist weiters verzögert wird, bzw. der Vertragspartner trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen fortgesetzt gegen wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag, wie etwa der Zahlung eines fällig gestellten Teilbetrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt.

 

X.     Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache

10.1  Für sämtliche Streitigkeiten zwischen dem Fotografen und dem Vertragspartner aus dem Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über das Zustandekommen und/oder die Gültigkeit des Vertrages, gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens und der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts als vereinbart. Diese Rechtswahl gilt jedoch nur insoweit, als nicht der gewährte Schutz durch zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem der Vertragspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen wird. 

10.2 Für alle gegen einen Vertragspartner des Fotografen, der im Inland seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat, erhobenen Klagen ist eines jener Gerichte zuständig, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

10.3 Die Vertragssprache ist ausschließlich Deutsch. 

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